24-Stunden Betreuung und Pflege Info in Österreich

  • Für die Pflege und Betreuung zu Hause von betreuungsbedürftigen Personen in privaten Haushalten gilt das Hausbetreuungsgesetz, das vorsieht, dass eine Betreuung im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Absicherung der Betreuerinnen/der Betreuer und der von ihnen betreuten Personen sowie eine praxisnahe Durchführung der "24-Stunden-Betreuung" gewährleistet.
  • Betreuung und Pflege im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes umfasst Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung bei der Haushaltsführung und bei der Lebensführung bestehen, und sonstige notwendige Anwesenheiten.

Kompetenzen der Betreuungskraft für die 24 Stunden Betreuung und Pflege

Die in der "24-Stunden-Betreuung" tätigen Betreuungskräfte dürfen u.a. die folgenden einfachen Betreuungstätigkeiten durchführen:

  • Hilfe im Haushalt (Zubereitung von Mahlzeiten, Besorgungen erledigen, Reinigungstätigkeiten etc.)
  • Hilfe bei der Lebensführung
  • Gesellschaft leisten
  • Begleitung bei diversen Aktivitäten (Einkaufen, Unternehmungen etc.)


Folgende Tätigkeiten, solange keine medizinischen Gründe dagegen sprechen:

  • Unterstützung beim Essen und Trinken
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Seit 10. April 2008 dürfen Betreuungskräfte zusätzlich folgende Tätigkeiten durchführen:

Einzelne pflegerische Tätigkeiten, die der Betreuungskraft von diplomiertem Pflegepersonal übertragen wurden


Folgende Tätigkeiten, sobald medizinische Probleme vorliegen (z.B. Schluckstörungen)

  • Unterstützung beim Essen und Trinken
  • Unterstützung bei der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft
  • Hilfestellung beim An- und Ausziehen
  • Unterstützung beim Aufstehen, Gehen, Niedersetzen, Niederlegen

Sonstige pflegerische Maßnahmen

Einzelne ärztliche Tätigkeiten, die der Betreuungskraft von einer Ärztin/einem Arzt bzw. von einer diplomierten Pflegefachkraft übertragen wurden, z.B.

  • Verabreichung von Medikamenten (Einnahme von Tabletten u.Ä.)
  • Anlegen und Wechseln von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutabnahme zur Messung des Blutzuckerspiegels
  • Einfache Licht- und Wärmeanwendungen

Hinweis: Die erwähnten ärztlichen Tätigkeiten können auch (nach ärztlicher Genehmigung) von diplomiertem Pflegepersonal durchgeführt werden, das diese wieder an die Betreuungskraft übertragen kann.

  • Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten sind auf den Privathaushalt der zu betreuenden Person beschränkt und dürfen nur befristet (höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses) sowie nach Einwilligung der betreuten Person (oder ihres gesetzlichen Vertreters) durchgeführt werden.
  • Die pflegerischen bzw. ärztlichen Tätigkeiten dürfen außerdem nur nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes durchgeführt werden.


Arbeitszeit

Die "24 Stunden Betreuung" heisst auch nicht "nonstop ohne Schlaf" zu arbeiten. Die Pflegerinnen brauchen auch freie Zeit um sich auszuruhen, neue Energie und Kraft zu tanken.

  • Die tägliche Arbeitszeit ist durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 2-3 Stunden zu unterbrechen. Davon sind mindestens zwei Ruhepausen von 30 Minuten ununterbrochen zu gewähren. Für diese Zeit darf auch keine Arbeitsbereitschaft vereinbart werden.
  • Für die restlichen 21 Stunden kann Arbeitsbereitschaft vereinbart werden. Tatsächliche Arbeitseinsätze dürfen jedoch nur während höchstens 11 Stunden pro Tag erfolgen.
  • In der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist die Betreuerin normalerweise in einer Rufbereitschaft für den Notfall oder z.B. für das "zur Toilette" gehen.

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